Kommentar IGUVW:
1. Uns hat verwundert, dass die LWK mehr als vier Monate benötigt, um zu einem inhaltlich so knappen Ergebnis zu kommen. Wir hatten (im Hinblick auf die laufenden Verfahren) um eine zügige Bearbeitung gebeten, hatten aber wg. der Sommerferien damit gerechnet, dass man sich erst ab August um das Thema kümmern könnte… Dass diese Antwort bis Mitte November auf sich warten lassen hat (ohne eine Zwischen-Nachricht zu bekommen), ruft verschiedene Vermutungen wach…
2. Wir waren davon ausgegangen, dass ein Sachverständiger der LWK gemäß den Satzungen der LWK arbeitet, wenn er seine Arbeiten mit dem Zusatz: „Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der LWK“ unterschreibt (siehe Bericht Geodex zur Beweissicherung 2013: http://www.iguvw.de/index.php/beweissicherung-2013/oowv/geodex-o-duensing/300-geodex-jahresbericht-2013
Dass dies nicht so sein muss, verdeutlicht nur noch einmal mehr, wie absolut richtig unsere Forderung ist, dass der SV nicht allein vom Wasserversorger (=Verursacher der Schäden) beauftragt und bestellt werden darf! Dass an der Benutzung des Rundstempels der LWK zu erkennen ist, ob ein SV gemäß der Satzung für övbSV arbeitet oder anderen Vertrags-Vorgaben folgt, wussten wir nicht. Bei Stellungnahmen vor Gericht wird immer die besondere Stellung von Herrn Duensing als öffentlich bestellter vereidigter Sachverständiger hingewiesen. Was haben solche Aussagen und die von Herrn Duensing erstellten Gutachten vor der nun getroffenen Aussage, das Herr Duensing nicht als öbvSV arbeitet überhaupt noch für eine Bedeutung?
3. Zu der „fälschlichen“ Verwendung des Rundstempels 2014 ist anzumerken, dass 2014 aufgrund von hohen Niederschlagsmengen ein unkritisches Jahr ohne Trockenstress war. Die vom SV durchgeführten Berechnungen waren allerdings auch hier fehlerhaft. Dazu in Kürze mehr.
4. Auffällig ist weiterhin, dass die LWK schreibt, sie hätte für die Gutachten zum WR-Antrag 2011 und zur Beweissicherung 2013 Auskünfte vom Landkreis und vom LBEG eingeholt und dass diese für 2011 als „fachlich zutreffend“ eingestuft wurden. Wie die Gutachten von 2013 bewertet wurden, wird nicht erwähnt. Warum nicht?
5. Leider wurden uns die Möglichkeit für derartige Rückfragen in keiner Weise angeboten, sondern nur auf die Möglichkeiten des Rechtswegs hingewiesen.
6. In einem zweiten Schreiben vom 01.08.2016 haben wir auf die unserer Meinung nach mangelhafte Ausstattung der Werkzeuge des SVs hingewiesen, ebenso wie auf die ungenügende Dokumentation. Wir gehen davon aus, dass derartige Hinweise für die LWK interessant sein müssten, denn wir dürfen doch annehmen, dass dieses Werkzeug benutzt wird, egal in welchem Auftrag gearbeitet wird. Auf derartige Details aus dem zweiten Schreiben wurde jedoch in keiner Weise eingegangen.