Der Wasserrechtsantrag
Zustimmung des LK- Vechta zum Beweissicherungskonzept
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Zustimmung des Landkreises zum Durchführungsplan zur Beweissicherung im Rahmen der Förderung von Grundwasser des OOWVs
Der LK hat dem o. g. Plan nach Änderungen und Ergänzungen zugestimmt.
Dies wurde in der Presse durch eine amtliche Bekanntmachung am 30.04.2014 veröffentlicht. s. unten
Auf der Internet-Seite des LK sind die Änderungen und Ergänzungen zu finden.
Leider ist das entsprechende Konzept nicht als kompletter Text zu finden. Wer es durch-arbeiten möchte, wird sich am besten die beiden vorhandenen Texte ausdrucken und sie nebeneinanderliegend bearbeiten.
Gegen dieses Konzept gab es Einwände von 60 Betroffenen und elf Trägern öffentlicher Belange.
Der Landkreis erwähnt in der Zustimmung, dass er diese Einwände berücksichtigt hat, „sofern diese fachlich erforderlich und auch verhältnismäßig sind“.
Die IGUVW prüft derzeit diesen Plan der Beweissicherung intensiv, um dann entsprechende Konsequenzen zu ziehen.
Bis zum 30.05.2014 kann gegen das genehmigte Konzept beim Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben werden.
Quelle: OV vom 30.04.2014
Aushang Gemeinde Holdorf
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Gemeinde Holdorf 49451 Holdorf, den 13.04.2011
Der Bürgermeister
Bekanntmachung
Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband hat die Bewilligung zur Grundwasserentnahme für das Wasserwerk Holdorf nach § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beantragt. Einzelheiten sind aus den Antragsunterlagen ersichtlich. Gemäß § 9 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) i.V.m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird hiermit der Antrag bekannt gemacht.
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 18.04.2011 bis 19.05.2011 im Rathaus der Gemeinde Holdorf, Große Str. 19, 49451 Holdorf in Obergeschoss Zimmer Nr. 11 während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass
a) jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (02.06.2011) schriftlich oder zur Niederschrift bei mir oder dem Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta, Einwendungen erheben kann (§ 73 Abs. 5 Nr. 2 VwVfG),
b) zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind (§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 c NWG),
c) mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
d) nach Ablauf der Einwendungsfrist eingereichte Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 4 NWG) nicht mehr berücksichtigt werden,
e) Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung nach Ablauf der Einwendungsfrist nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können,
f) vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG),
g) bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG),
h) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 a VwVfG),
i) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 b VwVfG),
j) bei Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Eingaben; § 17 VwVfG) derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner gilt, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist.
Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird, erfolgt rechtzeitig vor dem Erörterungstermin eine Mitteilung, die in den örtlichen Tageszeitungen in dem Gebiet, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg bekannt gemacht wird.
Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG).
(Quelle: Abschrift des Aushang der Gemeinde Holdorf)
Bescheid über Wasserrechtsantrag Holdorf des OOWVs in Kürze erwartet!
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Bescheid über Wasserrechtsantrag Holdorf des OOWVs in Kürze erwartet!
Voraussichtlich wird der Landkreis Vechta in dieser Woche einen Bescheid über den Antrag des OOWVs zur Wasserförderung in Holdorf herausgeben, denn das bislang gültige Wasserrecht läuft am 31.12.2013 aus (dritter vorzeitiger Beginn).
Aus unserer Sicht kann es sich bei der Entscheidung über ein neues WR vorerst noch nicht um eine Entscheidung für die nächsten 30 Jahre handeln, da dazu noch zu viele Punkte ungeklärt sind. Lesen Sie hierzu die Stellungnahme des Hydrogeologen Herrn Dr. Steinmetz : Bitte hier klicken!
Informationen über eine Ablehnung der Erhöhung der Fördermenge druckte die OV bereits am 04.12.2013 ab – Kommentar der IGUVW s. unten.
Quelle: OV vom 04.12.2013
Zum Weiterlesen bitte hier klicken
Kommentar IGUVW:
- Es fragt sich, woher die Informationen stammen.
- · Die Meinung der CDU ließ sich am Vortag auf der Homepage der Kreis-CDU ablesen, allerdings ist dort nicht von Dinklage die Rede, sondern es wird das Beispiel gebracht, dass Hannover mit Wasser aus dem Harz versorgt wird ( Bitte hier klicken).
- · Wir haben bislang von Überlegungen bzgl. Dinklage nie etwas gehört. Grundsätzlich halten wir die Suche nach Alternativen für richtig und wichtig, auch die von Wassersparmaßnahmen und Brauchwassernutzung (Hier ist scheinbar Lohne, Wiesenhof ein aktuelles Beispiel; für mehr Informationen bitte hier klicken).
- · Besonders wichtig ist uns der Satz des OOWVs: „Die wirtschaftliche Entwicklung von Vechta ist nicht gefährdet.“ Denn dies wurde bislang als Argumentation für eine Mehrförderung ins Feld geführt (z. B. in der Radiosendung vom Mai 2013).
Artikel unseres Rechtsanwalts Herrn Reh
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IGUVW sagt Nein zur Fördermengenerhöhung
Mit einer umfangreichen Stellungnahme ihres Rechtsanwaltes Jürgen Reh und einem Gutachten des Geohydrologen Dr. Steinmetz haben die Mitglieder IGUVW im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Einwendungen beim Landkreis Vechta erhoben. Einige Auszüge aus dieser Stellungnahme werden hier wiedergegeben:
Insbesondere die vom Oldenburgisch- Ostfriesischen Wasserverband beabsichtigte Ausdehnung der Förderung auf 5,5 Mio. m³ im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Holdorf stößt auf völliges Unverständnis. Mit ihrer Stellungnahme vom 30.05.2011 erheben die betroffenen Grundeigentümer, Land- und Forstwirte Einwendungen gegen den Antrag des OOWV in mehrfacher Hinsicht:
So wird unter anderem die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen gerügt. Diese seien nicht geeignet, den Betroffenen einen umfassenden Überblick über das Vorhaben und insbesondere die zu erwartenden Auswirkungen auf das Fördergebiet zu geben. Nicht einmal der eigentliche Antrag des OOWV sei vorgelegt worden. Unterlagen zu Vorprüfung der Umweltverträglichkeit seien ebenso nicht vorgelegt worden wie die entscheidenden Unterlagen zu den Beweissicherungen in den letzten 30 Jahren. Die im Einzugsgebiet festzustellenden massiven Trockenschäden hätten ersichtlich keinen Eingang in das neue Antragsverfahren gefunden. Insbesondere die Feststellungen zur Ermittlung des „Nullzustandes“ seien völlig unzureichend vorgenommen worden. Diese Ermittlung sei aber von entscheidender Bedeutung, da nur so der tatsächliche Umfang der Schäden zutreffend festgestellt werden könne. Durch die Fördermengenerhöhung und tiefere Förderbrunnen stehe eine erhöhte Gefährdung auch der tieferen Grundwasserschichten durch Oberflächeneinträge zu erwarten.
Bemängelt wird insbesondere aber auch, dass aussagekräftige Pumpversuche für die beabsichtige Fördermengenerhöhung schlicht unterblieben sind. Insoweit seien auch die Auswirkungen einer Förderung aus verschieden kombinierbaren Förderstandorten nicht ermittelt worden und kaum prognostizierbar. Schlicht falsch sei ferner die Behauptung eines Grundwasser unabhängigen Bodenwasserhaushaltes, mit der durch den OOWV die Verantwortlichkeit für Trockenschäden für weite Teile des betroffenen Gebietes von vornherein in Abrede gestellt werde. Anders, als dies vom Antragsteller behauptet werde, sei es nach Einschätzung des Gutachters Dr. Steinmetz sehr wohl möglich, die geohydrologischen Verhältnisse in den „Dammer Bergen“ mit einem vertretbaren Aufwand zu untersuchen.
Schwere fachliche Fehler seien auch bei der im Rahmen der Antragstellung durchgeführten Analysen der Grundwasserflurabstände festzustellen. Hier sei es dem Gutachter des OOWV nicht gelungen, die rechnerische Anbindung der Seen an die Grundwasserflurabstände vorzunehmen, so das theoretisch sogar im Heidesee aufgrund eines Gefälles von einem Meter ein reißender Fluss bestehen müsse.
Schon jetzt sei zudem aufgrund der derzeitigen zu hohen Wasserentnahme eine Infiltration der Bäche in das Grundwasser festzustellen. Auch sei die erhebliche Gefahr nicht erkannt worden, welche sich aus den im Einzugsgebiet im Boden befindlichen Salzablagerungen ergebe. So habe selbst der Gutachter des OOWV in seiner Stellungnahme nicht ausgeschlossen, dass es hier zu einer Überlagerung mit diesen Salzschichten kommen könne. Nach Einschätzung der IGUVW besteht hier die Gefahr, dass der Grundwasserkörper erheblichen Schaden nimmt. Auch sei der Umfang aller weiteren Grundwasserförderungen im Einzugsgebiet nicht nachvollziehbar dargestellt worden.
Mit ihrer Stellungnahme haben die Mitglieder der IGUWV auch verdeutlicht, dass sie keine Einwende gegen eine maßvolle und umweltverträgliche Wasserförderung im Einzugsgebiet Holdorf erheben. Die Fehler der Vergangenheit dürften sich aber nicht noch einmal wiederholen, weshalb jetzt erst einmal eine ordentliche Bestandsaufnahme notwendig sei. Eine Förderungserhöhung sei aber unverantwortlich und werde entschieden abgelehnt.
(RA Reh)
Stellungnahme des Diplom- Geologen Dr. Stefan Steinmetz in Kurzform
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Zusammenfassung der Stellungnahme zum Wasserrechtsantrag des OOWV
Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband (OOWV) hat eine Bewilligung zur Grundwasserentnahme von jährlich 5,5 Mio. m³ für das Wasserwerk Holdorf gemäß des Wasserhaushaltsgesetzes beim Landkreis Vechta beantragt. Der wasserrechtliche Bewilligungsantrag lag vom 18.04.2011 bis zum 19.05.2011 beim Landkreis Vechta zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Die Mitglieder der Interessengemeinschaft für umweltverträgliche Wasserförderung – IGUVW aus Holdorf befürchten erhebliche Beeinträchtigungen in der Umwelt sowie persönliche Schädigungen infolge der beantragten Grundwasserentnahme im hydrologischen Einzugsgebiet des Wasserwerks Holdorf. Daher hat die IGUVW das Ingenieurbüro GEONIK GmbH beauftragt den Wasserrechtsantrag für das Wasserwerk Holdorf fachlich zu prüfen.
Zusammenfassend wurde diesbezüglich Folgendes festgestellt:
Das Wasserwerk Holdorf besteht aus der Wassergewinnungsanlage Holdorf mit insgesamt 14 Förderbrunnen und einer Wasseraufbereitungsanlage sowie einem Messnetz mit über 140 Grundwassermessstellen. Der OOWV betreibt das Wasserwerk Holdorf seit 1968 zur Trink- und Brauchwasserversorgung in den Gemeinden Bakum, Damme, Dinklage, Essen, Holdorf, Lohne und Neuenkirchen. Die Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus dem Wasserwerk Holdorf in der Menge bis 5,0 m³/a war bis zum 22.04.2007 befristet. Die derzeitige Grundwasserentnahme wird auf Grundlage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns seit dem 26.11.2008 betrieben. Diese ist bis zum 31.12.2011 befristet. In den vergangenen 10 Jahren wurde Grundwasser in einer jährlichen Menge von durchschnittlich ca. 4,5 Mio. m³ aus dem Wasserwerk Holdorf entnommen.
Der vorliegende wasserrechtliche Bewilligungsantrag ist auf Grund zahlreich fehlender Nachweise missverständlich oder unvollständig und oft in den wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar:
- Den Antragsunterlagen liegt der eigentliche, förmliche Antrag selbst nicht vor. Daher sind der Plan und die Absicht des Antragstellers nicht erkennbar. Diesbezüglich fehlen Angaben zum genauen Zweck und zur Dauer der Grundwasserentnahme sowie die geplanten Entnahmemengen aus den einzelnen Förderbrunnen.
- Der Nachweis über den bisherigen Förderbetrieb (stündliche, tägliche und jährliche Grundwasserentnahmemenge sowie Wasserspiegelstände) eines jeden Brunnens fehlen. Für das Wassereinzugsgebiet ist der Verlauf bzw. die Entwicklung der Grundwasserspiegelstände anhand von Grundwassergleichenplänen nicht dargestellt. Die Erstellung jährlicher Gleichenpläne ist in der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 1977 vorgeschrieben. Weiterhin wurde auf eine aussagekräftige statistische Auswertung bzw. Korrelation von Grundwasserentnahme zu Grundwasser-spiegelabsenkung verzichtet. Der zeitliche Verlauf der Rohwasserbeschaffenheit besonders im Hinblick auf die Gehalte an Nitraten oder Pflanzenschutzmitteln fehlen ebenfalls.
- Ein detaillierter/qualifizierter Wasserbedarfsnachweis und die Bemühungen zum sparsamen Umgang mit Trinkwasser fehlen. Ebenso fehlen Angaben zu den Wasserverlusten und zum Eigenverbrauch des Wasserwerks.
- Die Darlegung einer Ersatzwasserbeschaffung bei einer Außerbetrieb-nahme des Wasserwerks fehlt.
- Im Zuge der Herleitung und Darstellung des zukünftigen Wassereinzugsgebietes liegen keine Berechnungen für die 50-Tage-Linie (Schutzzone 2) vor. Mit der geplanten Erhöhung der Grundwasserentnahme ist die Ausweitung des Wassereinzugsgebiets und die Ausweitung der 50-Tage-Linie verbunden. Folglich müssen das aktuelle Wasserschutzgebiet zukünftig an die veränderten Bedingungen angepasst werden und sich die Schutzzonen II und III vergrößern. Dieser Sachverhalt ist nicht dargelegt. Die Herleitung und Berechnung der zukünftigen 50-Tage-Linie ist insbesondere hinsichtlich der Beurteilung einer Gefährdung durch den Freizeit- und Badebetrieb am Heidesee unerlässlich.
- Verweise auf die Berücksichtigung einer Vorprüfung des Einzelfalls oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung fehlen.
- Da der Rüstungsstandort „Damme“ im Wassereinzugsgebiet liegt und für diesen Standort eine Empfehlung zum Sicherungs-, Räumungs- und Untersuchungsbedarf besteht, ist vor der Einbeziehung des Standorts in das Wassereinzugsgebiet eine Gefährdungsabschätzung zu erstellen.
- Die Darstellung und geohydraulische Auswertung von aktuellen Pumpversuchen an den Förderbrunnen fehlen. Diese sind für die Erläuterung des hydrogeologischen Modells unerlässlich, da auf der Grundlage des numerischen Grundwassermodells Prognoseszenarien ermittelt werden. Weiterhin fehlt für das numerische Grundwassermodell eine detaillierte Wasserhaushaltsbetrachtung. Das numerische Modell berücksichtigt die hydraulische Anbindung der Oberflächengewässer nicht ausreichend. Der Null-Zustand des Grundwasserregimes wird nicht durch Nachweismessungen aus dem Zeitraum vor dem Beginn der Grundwasserentnahme dargelegt. Der Ist-Zustand wird mit veralteten Messwerten aus dem Jahr 2004 belegt.
- Die Prognosen für zukünftige Grundwasserspiegelstände und die daraus gefolgerten Auswirkungen im bodenkundlichen und ökologischen Gutachten sind aufgrund der o.g. fehlenden Nachweise so nicht nachvollziehbar. Das ökologische Fachgutachten berücksichtigt nicht die erheblichen Beeinträchtigungen der Grundwasserentnahme auf die Oberflächengewässer, insbesondere das Trockenfallen der Teiche/Kiesseen zwischen dem Wasserwerk Holdorf und Grandorf oder das Abfallen des Wasserspiegels im Heidessee sowie die dauerhafte Austrocknung der Bäche und Gräben zwischen Fladderlohausen und Grandorf.
- Durch die bisherige und geplante Grundwasserentnahme aus dem Wasserwerk Holdorf und der förderbedingten Grundwasserabsenkung im Umfeld der Förderbrunnen von 4 bis 7 m, ist mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Brunnenumfeld zu rechnen. Daher werden neben der detaillierten Herleitung des Null-Zustands auch umfangreiche wasserwirtschaftliche, landwirtschaftliche, forstwirt-schaftliche sowie ökologische Beweissicherungen gefordert. Weiterhin ist die Ausweitung des Absenkungstrichters auch unter den Ortschaften Holdorf und Fladderlohausen zu erwarten und daher eine umfangreiche geotechnische Beweissicherung (Setzrisse an Gebäuden) für den Baugrund der Siedlungen gefordert.
Nach den vorliegenden hydrogeologischen Erkenntnissen findet durch die Grund-wasserentnahme im Wasserwerk Holdorf eine massive, großflächige Grundwasserspiegelabsenkung statt, die bereits bei einer jährlichen Grundwasserentnahme von ca. 4,5 Mio. m³ erhebliche Beeinträchtigungen im Naturhaushalt ausgeübt hat. Daher ist eine Ausweitung der Grundwasserentnahme über 4,5 Mio. m³/a derzeit bereits bedenklich.
Die Ausweitung der Grundwasserentnahme von derzeit ca. 4,5 Mio. m³/a auf bis zu 5,5 Mio. m³/a lässt nach der bislang vorgelegten Datenlage nur grob abschätzen, welche negative Auswirkungen in der Naturlandschaft und im Siedlungsgebiet von Holdorf und Fladderlohausen zu erwarten wären.
Die Befürchtungen der IGUVW bezüglich einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt sind aus hydrogeologisch-wasserwirtschaftlicher Sicht nach dem vorliegenden Sachstand begründet.
Es besteht ein erheblicher Bedarf zur Klärung der hydrogeologischen, bodenkundlichen sowie geotechnischen Sachverhalte.
(Dipl.- Geol. Dr. Stefan Steinmetz)