Gemeinde Holdorf 49451 Holdorf, den 13.04.2011
Der Bürgermeister
Bekanntmachung
Der Oldenburgisch-Ostfriesische Wasserverband hat die Bewilligung zur Grundwasserentnahme für das Wasserwerk Holdorf nach § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beantragt. Einzelheiten sind aus den Antragsunterlagen ersichtlich. Gemäß § 9 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) i.V.m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird hiermit der Antrag bekannt gemacht.
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 18.04.2011 bis 19.05.2011 im Rathaus der Gemeinde Holdorf, Große Str. 19, 49451 Holdorf in Obergeschoss Zimmer Nr. 11 während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass
a) jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (02.06.2011) schriftlich oder zur Niederschrift bei mir oder dem Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta, Einwendungen erheben kann (§ 73 Abs. 5 Nr. 2 VwVfG),
b) zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind (§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 c NWG),
c) mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
d) nach Ablauf der Einwendungsfrist eingereichte Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 4 NWG) nicht mehr berücksichtigt werden,
e) Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung nach Ablauf der Einwendungsfrist nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können,
f) vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG),
g) bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG),
h) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 a VwVfG),
i) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 b VwVfG),
j) bei Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Eingaben; § 17 VwVfG) derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner gilt, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist.
Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird, erfolgt rechtzeitig vor dem Erörterungstermin eine Mitteilung, die in den örtlichen Tageszeitungen in dem Gebiet, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg bekannt gemacht wird.
Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG).
(Quelle: Abschrift des Aushang der Gemeinde Holdorf)