OV 2015.10.29

Quelle: OV vom 29.10.2015

 

Kommentar IGUV:

In dem Schreiben des OOWVs an die Betroffenen heißt es wörtlich: „Wenn Sie nicht mit der vom OOWV ermittelten Ausgleichszahlung einverstanden sind, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie sich mit einem „Antrag auf Festsetzung zur Entschädigung“ an die Untere Wasserbehörde des Landkreises  wenden können.“

Dementsprechend verwundert die Aussage des Landkreises in diesem Artikel, der dies verneint.

Wir haben uns bezüglich dieser Widersprüchlichkeiten an den Landkreis gewandt, mit der Bitte um kurzfristige Klärung mit dem OOWV und entsprechender Mitteilung an die Betroffenen.

Besonders verwundert die Tatsache, dass derartige Widersprüchlichkeiten auftauchen, weil sich Landkreis und OOWV vorher viel Zeit zur Abstimmung genommen haben (wir berichteten mehrfach).

 

   
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