OV 2014.03.03 S1

OV 2014.03.03 S2

Quelle: OV vom 03.03.2014


Kommentar IGUVW:

·    Wie die OV in ihrem Artikel vom 22.02.2014 beschrieb, geht es der IGUVW  bzgl. der Klage nicht darum, dass wir die Fördermenge sofort weiter reduzieren wollen – zumal sich der Landkreis in der Bewilligung vorbehalten hat, die Fördermenge unter Umständen weiter zu reduzieren. Notwendig ist aber aus unserer Sicht eine aussagekräftige Beweissicherung und die Aufnahme der Schäden aus dem alten Wasserrecht.

   
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